Bauabschnitt 1

 

Im gesamten Geltungsbereich des eingeschränkten Industrie- und Gewerbegebietes sind folgende Betriebe nicht zulässig:

  • Einzelhandelsbetriebe
  • Beherbergungsbetriebe
  • Schank- und Speisewirtschaften
  • Handwerksbetriebe unter einer Mitarbeiterzahl von 5